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Beschwerden

In besonderer Weise fühlt sich die Notarkammer den Rechtsuchenden verpflichtet. Sie bearbeitet Beschwerden von Beteiligten, die mit der Arbeit der Notarin oder des Notars nicht einverstanden sind. In diesen Fällen versucht die Kammer vor allem zwischen dem Beschwerdeführer und der betroffenen Notarin bzw. dem betroffenen Notar zu vermitteln. Beschwerden gegen Notare müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle der Notarkammer eingereicht werden, damit die Notare zu erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können.
 
Beschwerden gegen Kostenrechnungen können von der Notarkammer nicht entschieden werden. Hier gibt es ein so genanntes "Kostenbeschwerdeverfahren" (§ 156 KostO), das bei dem Landgericht einzuleiten ist, in dessen Bezirk der Notar sein Amt ausübt.

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