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Notare sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Vereinbarungen über Kosten des Notars (Honorarvereinbarungen) sind unwirksam, gleichgültig, ob sich die getroffenen Absprachen auf den Kostenanfall, den Gebührensatz oder den Geschäftswert beziehen oder ob höhere Gebühren vereinbart werden. Die Notare sind demzufolge nicht berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten.
Die freie Wahl des Notars soll nicht von der Rücksicht auf einen „billigen Preis" gelenkt werden. Die Höhe der Notargebühren richtet sich ausschließlich nach der Bedeutung des Geschäfts. Auf den Umfang der Tätigkeit des Notars kommt es nicht an.
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