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Kammerbeitrag

Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Mitgliedschaft zur Notarkammer Oldenburg. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden für jedes Geschäftsjahr von der Kammerversammlung festgesetzt ( § 71 Abs. 4 Ziff. 3 BNotO).

 

Der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2025 wurde in der Kammerversammlung am 16.04.2024 festgesetzt auf 2.964,00 €.

 

Der Kammerbeitrag ist jährlich im Voraus fällig und jeweils bis zum 31.03. des Jahres zu zahlen.

 

Für das Einzugsverfahren nutzen Sie bitte das SEPA-Basis-Formular.


 

SCHLICHTUNG

Die Schlichtung bietet einvernehmliche Lösungen in verschiedenen Fallkonstellationen. Es gibt Schlichtungsverfahren für Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten, Schlichtungsverfahren unter Anwälten und Schlichtungsverfahren zwischen Mandant und Anwalt:

Als erste deutsche Rechtsanwaltskammer hat die Rechtsanwaltskammer Oldenburg einen sog. „Schiedshof“ eingerichtet, der streitenden Parteien in vielen Fällen von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen den Gang zum Gericht ersparen kann. Der Schiedshof ist ein Beitrag der Rechtsanwaltskammer zur gegenwärtig vielfach diskutierten außergerichtlichen Streitschlichtung und bietet den Parteien die Möglichkeit, streitige Rechtsfragen schnell und kostengünstig durch den Schiedshof klären zu lassen. Bei der Klärung solcher Fragen im gerichtlichen Verfahren vergehen aufgrund der zu beachtenden formalen Bestimmungen häufig Monate, bevor es zu einer Entscheidung kommt. Dem begegnet der Schiedshof, der Abteilungen für folgende Bereiche gebildet hat:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Arbeitsrecht
  • Familien- und Erbrecht
  • Mediation
  • Recht der freiberuflichen Berufsausübungsgemeinschaften
  • Sonstige Rechtsangelegenheiten.


Der Schiedshof wird aufgrund einer Vereinbarung der Parteien tätig, die zur Klärung der Streitfrage zwischen einem Mediationsverfahren, Schlichtungsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren wählen können. Mediations- und Schlichtungsverfahren setzen die Bereitschaft der Beteiligten zur Einigung voraus. Schiedsgerichtsverfahren können auch mit einer „streitigen Entscheidung", vergleichbar mit einem Gerichtsurteil, enden.

Der Schiedshof ist vom Niedersächsischen Justizministerium als Gütestelle anerkannt. Gleichzeitig ist dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer als Vorsteher der Gütestelle die Befugnis verliehen worden, für die Durchsetzung der Entscheidung eine Vollstreckungsklausel zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Für die einzelnen Abteilungen des Schiedshofs sind qualifizierte Rechtsanwälte zu Mitgliedern des Schiedshofs berufen, die sich auf die jeweiligen Gebiete spezialisiert haben. In der Regel sind es Rechtsanwälte, denen aufgrund ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen von der Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung in dem betreffenden Gebiet verliehen wurde. Aufgrund ihrer Befähigung zum Richteramt und ihrer anwaltlichen Spezialisierung verfügen sie über große Erfahrungen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet.

Aus den von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer für die einzelnen Abteilungen berufenen Mitglieder des Schiedshofs verständigen sich die Parteien auf einen Vorsitzenden und bis zu zwei Beisitzer. Nach Lage des Streitfalles und auf Wunsch der Parteien können auch Gutachter hinzugezogen werden. Können sich die Parteien nicht einigen, bestimmt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Oldenburg einen Vorsitzenden und ggf. die Beisitzer.

Der Verhandlungstermin wird in der Regel kurzfristig angesetzt mit dem Ziel, den Parteien auf dem von ihnen gewählten Weg zeitnah eine Entscheidung zu bieten.

Der Weg zum Schiedshof führt über einen förmlichen Antrag an die Rechtsanwaltskammer Oldenburg, Staugraben 5, 26122 Oldenburg (Tel.: 0441-9254312).


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Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln. Dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. In Absprache mit den Beteiligten nimmt sich ein Mitglied des Vorstandes des Falles an und versucht eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.


In den meisten Fällen besteht zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten ein enges Vertrauensverhältnis. Hin und wieder kann es jedoch auch mal zu Missverständnissen oder Meinungsverschiedenheiten kommen, wie bspw. über eine als überhöht empfundene Gebührenrechnung.

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln. Auf Antrag kann ein Gebührenvermittlungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Im Rahmen eines Gebührenvermittlungsverfahrens wird dem Rechtsanwalt zunächst Gelegenheit gegeben, seine eigene Gebührenrechnung nochmals zu überprüfen und ggf. von sich aus einen Vorschlag zur gütlichen Einigung mit seinem Mandanten zu unterbreiten. Die Rechtsanwaltskammer kann in geeigneten Verfahren auch selber einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, der allerdings nur dann verbindlich wird, wenn er sowohl von dem Rechtsanwalt als auch von dem Mandanten angenommen wird.

Für den Mandanten gilt es zu beachten, dass die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nicht dazu führt, dass gesetzte Zahlungsfristen aufgehoben oder gehemmt werden. Darauf kann und darf die Rechtsanwaltskammer keinen Einfluss nehmen.

Der Vermittlungsvorschlag ersetzt nicht die Entscheidung über die Berechtigung anwaltlicher Gebührenforderungen. Diese Entscheidung über die Berechtigung ist allein den Zivilgerichten vorbehalten. Die Rechtsanwaltskammer ist jedoch gern dabei behilflich abzuklären, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besteht.

Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch nicht tätig werden, wenn in der Gebührenrechnung streitig ist,

  • ob oder wie der Auftrag erteilt wurde oder
  • ob eine Schadensersatzforderung gegen die Gebührenschuld aufgerechnet werden kann.


Hierbei handelt es sich um materiell-rechtliche und prozessrechtliche Fragen, die lediglich im Rahmen eines Zivilverfahrens durch die Gerichte geklärt werden können.

In den meisten Fällen besteht zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten ein enges Vertrauensverhältnis. Das ist auch nötig, wenn der Anwalt seinen Mandanten effizient beraten und vertreten will. Hin und wieder kann es jedoch auch mal zu Missverständnissen oder Meinungsverschiedenheiten kommen wegen eines vermeintlichen Fehlers des Rechtsanwalts.

Die Rechtsanwaltskammer bietet in diesen Fällen ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Oldenburg nach der zum 01.05.2010 in Kraft getretenen Schlichtungsordnung an. Wird dem Rechtsanwalt eine zivilrechtliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags vorgeworfen und werden hieraus Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so kann im Rahmen der Schlichtungsordnung eine rasche Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden. Dieses Schlichtungsverfahren besteht als Alternative zum Schlichtungsverfahren vor der zentralen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin. Bitte beachten Sie, dass Sie sich entweder für das Schlichtungsverfahren vor der regionalen Rechtsanwaltskammer oder für das Schlichtungsverfahren vor der zentralen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft entscheiden müssen.


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Für die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Verfahrens im anwaltlichen Berufsrecht die Institution einer zentralen und von den regionalen Rechtsanwaltskammern unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin geschaffen. Die zentrale Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist alternativ zum Schlichtungsangebot der regionalen Rechtsanwaltskammern tätig. Schlichterin ist ab 01.01.2011 Dr. Renate Jaeger, ehemalige Richterin am Bundesverfassungsgericht und zuletzt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Informationen zum Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft finden Sie im Internetportal der Schichtungsstelle

 

Darüber hinaus wird verwiesen auf weitere niedersächsische Schlichtungsstellen:

 

Industrie- und Handelskammer Hannover

Schiffgraben 49
30175 Hannover

Tel.: 0511/3107338
Fax: 0511/3107400


Industrie- und Handelskammer Braunschweig

Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig

Tel.: 0531/47150
Fax: 0531/4715299


Industrie- und Handelskammer Osnabrück

Neuer Graben 38
49074 Osnabrück

Tel.: 0541/353545
Fax: 0541/353512


Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

Moslestr. 6
26122 Oldenburg

Tel.: 0441/22200
Fax: 0441/2220111


Architektenkammer Niedersachsen

Laveshaus, Friedrichswall 5
30159 Hannover

Tel.: 0511/280960
Fax: 0511/2809619


Ärztekammer Niedersachsen

Berliner Allee 20
30175 Hannover

Tel.: 0511/38002
Fax: 0511/3802240


ZahnärzteKammer Niedersachsen

Zeißstr. 11a
30519 Hannover

Tel.: 0511/833910
Fax: 0511/83391116


Steuerberaterkammer Niedersachsen

Adenauerallee 20
30175 Hannover

Tel.: 0511/288900
Fax: 0511/2834032


Tierärztekammer Niedersachsen

Fichtestr. 13
30625 Hannover

Tel.: 0511/65511820
Fax: 0511/65511828


Bundesbank mit weiterführenden Links

 

FÜR NOTARE

Auf den folgenden Seiten erhalten Notarinnen und Notare und alle interessierten zukünftigen Amtskolleginnen und -kollegen aktuelle Informationen sowie Hinweise zu aktuellen notariellen Fortbildungsveranstaltungen. Für interessierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird der Zugang zum Notaramt erläutert.

Weitere wichtige Informationen, z. B. Rundschreiben und ein Archiv des Newsletters bzw. des KammerReports, finden Sie im geschützten internen Bereich (Login siehe oben rechts).

FACHANWALTSCHAFTEN

Die Bezeichnung "Fachanwalt" setzt sich als Marke durch. Sie ist jederzeit und überall sichtbares Zeichen von Qualität geworden. Bürger fragen immer häufiger nach diesen Spezialisten. Mit einer Fachanwaltsqualifikation heben sich Anwälte von der wachsenden Zahl ihrer Mitbewerber ab. Mit dem Erwerb des Titels dokumentieren sie, dass sie über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in einzelnen Rechtsgebieten verfügen. Sie haben dafür die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl von Fällen des jeweiligen Fachgebiets nachgewiesen, haben Lehrgänge besucht und Prüfungen vor neutralen Stellen abgelegt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einem Fachanwaltstitel dokumentieren darüber hinaus, dass sie ihr Wissen ständig aktuell halten. Dazu verpflichtet sie die Fachanwaltsordnung.

Im Fachanwaltsantragsverfahren prüft ein dreiköpfiges Fachgremium (Fachausschuss) den Antrag, bevor der Vorstand der Rechtsanwaltskammer abschließend über den Antrag entscheidet.

Die Kammer hält für interessierte Kollegen/innen Listen der Fachausschussmitglieder und Merkblätter der einzelnen Fachanwaltschaften vor.

 


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