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Der NOTAR

Sowohl Bürgern (Verbrauchern) als auch Unternehmern und deren Vertragspartnern steht der Notar als Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung. Dabei ist er gesetzlich zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet.

Notare leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der beteiligten Parteien. Sie sind zuständig für Beurkundungen jeglicher Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für etliche Rechtsgeschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben, und zwar immer dann, wenn der Gesetzgeber die Einschaltung eines Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für erforderlich hält.

Notare errichten vollstreckbare Urkunden. Aus diesen Urkunden kann wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung stattfinden. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.

Erforderlich bzw. nachhaltig anzuraten ist die Mitwirkung des Notars vor allen Dingen in folgenden Bereichen:
Darüber hinaus nehmen Notare z. B. Verlosungen und Auslosungen vor. Sie können auch freiwillige Versteigerungen oder Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen durchführen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren. Notare erstellen zudem Vermögensverzeichnisse.

Der Notar hat grundsätzlich jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.

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