Kosten
Notare sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten zu erheben. Vereinbarungen über die Kosten des Notars (Honorarvereinbarungen) sind unwirksam, gleichgültig ob sich die getroffenen Absprachen auf den Kostenanfall, den Gebührensatz oder den Geschäftswert beziehen oder ob höhere Kosten vereinbart werden. Die Notare sind demzufolge nicht berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten zu unterschreiten. Die freie Wahl des Notars soll nicht von der Rücksicht auf einen „billigen Preis" gelenkt werden. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach der Bedeutung des Geschäfts. Auf den Umfang der Tätigkeit des Notars kommt es nicht an.