Für Notarinnen und Notare: Pflicht zur goAML-Registrierung ab 01.01.2024 – bußgeldbewährt ab 01.01.2025
Die Bundesnotarkammer weist auf Folgendes hin:
Ab dem 1. Januar 2024 sind alle Notarinnen und Notare unabhängig von der konkreten Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung verpflichtet, sich im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der FIU zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG). Der Großteil der Notarinnen und Notare ist zwar bereits bei „goAML Web“ registriert, es soll dennoch nochmals auf die ab dem kommenden Jahr bestehende Pflicht hingewiesen werden. Eine Anleitung finden Sie unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/bundesnotarkammer/geldwaeschegesetz/registrierung-bei-goaml.html. Weiterführende Hinweise zur Registrierung bei „goAML Web“ und zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen sind in den FAQ der BNotK und in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG enthalten, die unter https://www.bnotk.de/intern/geldwaeschebekaempfung abrufbar sind.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Regierungsentwurf zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) einen Bußgeldtatbestand in § 56 Abs. 1 Nr. 69a GwG-E vorsieht, der mit der Pflicht zur Registrierung bei „goAML Web“ korrespondiert. Der Bußgeldtatbestand soll ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten (vgl. Art. 26 Abs. 3 FKBG-E). Ab dem 1. Januar 2025 können somit unterlassene goAML-Registrierungen voraussichtlich als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.