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Aktuelles

Wichtiger Hinweis für Notarinnen und Notare: Geschäftsübersichten für das Jahr 2022 sind auch der Notarkammer Oldenburg zu übermitteln!

Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) verpflichtet Notarinnen und Notare erstmals für das Jahr 2022, die nach § 7 zu erstellenden Übersichten über die Urkundsgeschäfte nicht nur dem zuständigen Landgericht, sondern auch der Notarkammer Oldenburg zu übermitteln. Viele Notarinnen und Notare sind dieser Verpflichtung bereits gefolgt.

Diejenigen Notarinnen und Notare, die ihre Geschäftsübersichten für das Jahr 2022 der Notarkammer Oldenburg noch nicht übermittelt haben, werden gebeten, dies spätestens bis zum Monatsende April 2023 nachzuholen.

Die Übermittlung möge bitte per E-Mail an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder an das besondere elektronische Behördenpostfach der Notarkammer Oldenburg, welches im üblichen Verzeichnis zu finden ist, erfolgen.

Besonderes elektronisches Notarpostfach (beN): Nachrichten nun auch möglich an beA und andere elektronische Postfächer

Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass Nachrichten aus dem besonderen elektronischen Notarpostfach (beN) ab sofort auch an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) und an elektronische Bürger- und Organisationspostfächer (eBO) verschickt werden können. Der Empfang von Nachrichten diese Absender war bisher schon möglich. Beim Erstellen einer neuen Nachricht können die vorbezeichneten Postfächer über die Suchfunktion als Nachrichtenempfänger ausgewählt werden. Empfangende Nachrichten, die von einem der genannten Postfächer versendet wurden, können unmittelbar beantwortet werden.

Notarvertreterinnen und Notarvertreter: Vor jedem Vertretungszeitraum muss ein Fernsignaturzertifikat beantragt werden!

Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass Notarvertretungen zwingend vor den jeweils ersten Signaturen in einem Vertretungszeitraum eine entsprechende Fernsignatur für die Vertretungstätigkeit bestellen müssen. Über den nachfolgenden Link finden Sie eine Seite mit allen notwendigen Informationen der Bundesnotarkammer zu diesem Thema.

Im Signaturprozess ist sodann das korrekte Zertifikat auszuwählen, welches die Notarvertreterin bzw. der Notarvertreter als Vertretung der vertretenden Notarin oder des vertretendes Notars ausweist. Insofern wird verwiesen auf das Merkblatt zur Nutzung der N-Karten für Notarvertretungen, welches Sie über den weiteren nachfolgenden Link aufrufen können.

Wird ein Signaturzertifikat ohne (Vertreter-)Attribut ausgewählt, entspricht die Signatur nicht den zwingenden Anforderungen des § 39a Abs. 1 Satz 1 BeurkG. und es droht die Unwirksamkeit der Vermerkurkunde, etwa der Abschlussbeglaubigung oder des Einstimmungsvermerks nach § 56 Abs. 1 Satz 2. Im Signaturprozess selbst lässt sich das richtige Zertifikat bei der Auswahl sehr leicht an den genannten Zulassungen erkennen, wo es bspw. heißt: “Amtlich bestellte Vertretung für … Notarinnen / Notare in …“

Zertifikate ohne Attribut, die nicht den Anforderungen des § 39a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entsprechen, sind ebenfalls deutlich gekennzeichnet und sollten nicht verwendet werden: „Es sind keine Zulassungen vorhanden.“

Perspektivisch werden die Zertifikate in einer eigenen Kategorie (Zertifikate ohne Zulassung / ohne Attribut) hinter die Zertifikate mit einem Attribut sortiert werden. Ein konkreter Zeitraum für diese Umsetzung steht jedoch nicht fest.

Es wird um Beachtung gebeten.

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